Von Verbraucherinformation bis Zweitwagenreglung
Ich versuche möglichst verständlich, wenn auch nicht juristisch verbindlich zu erklären, was sich hinter verschiedenen Fachbegriffen verbirgt. Neuigkeiten zum Versicherungsvertragsgesetz 2008
von der Deutschen Versicherungsakademie.
Ablaufleistung
Die Ablaufleistung einer Lebensversicherung besteht aus der Versicherungssumme zuzüglich Überschüssen, die über die garantierte Mindestverzinsung (meist 4 %) hinaus vom Lebensversicherer erwirtschaftet werden. Beim garantierten Zins von 4% muss man beachten, dass sich dieser Zins nur auf den so genannten Sparanteil bezieht. Zunächst werden nämlich von den Kundengeldern die Ausgaben der Versicherung und die Kosten für den Versicherungsschutz abgezogen. So bleiben von 100 Euro Beitrag noch vielleicht 80 Euro übrig, die dann mit 4% Garantie versehen werden (ab 1.7.2000 nur noch 3,25%). Bezogen auf den gesamten Beitrag werden nicht einmal 3% erreicht. Die Ablaufleistung kann nur vorausgeschätzt werden und ist bei Versicherungsvergleichen kein zuverlässiger Maßstab.c
Abmeldung eines KFZ
Bei der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) wird das Kfz zugleich von der Steuer und von der Versicherung befreit. Bei einer Stilllegung bis zu einem Jahr genügt die Rückgabe des Kraftfahrzeugscheines an die Zulassungsstelle und die Entstempelung des Kennzeichens. Der Kraftfahrzeugbrief wird dem Eigentümer nach Eintragung des Abmeldevermerkes zurückgegeben. Die Zulassung "ruht".
Dauert die Abmeldung eines Fahrzeuges länger als ein Jahr, muss auch der Kraftfahrzeugbrief abgegeben werden.
Eine zeitweise Stilllegung wird von Motorradfahrern und Cabriobesitzern genutzt. Besser ist ein Saisonkennzeichen. Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
Abrufphase
Die Möglichkeit, in der Endphase der Vertragslaufzeit einer Kapitallebensversicherung eine Zeitspanne von fünf Jahren zu nutzen, entweder den Lebensversicherungsvertrag jährlich zu kündigen oder wie bisher gegen Prämienzahlung weiterlaufen zu lassen. Will der Versicherungsnehmer die Abrufphase ab dem 55. Lebensjahr in Anspruch nehmen, dann wird im Versicherungsvertrag das Endalter des Versicherungsnehmer auf 60 Jahre festgelegt. Will dieser mit 58 Jahren zum ersten mal entscheiden, ob der Vertrag weitergeführt oder aufgelöst werden soll, dann ist das Endalter 63 Jahre in den Versicherungsantrag einzutragen. Die Abrufphase bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen.
Abschleppkosten
Kosten die bei einem Unfall mit einem Kfz entstehen, wenn ein Fahrzeug so schwer beschädigt wird, dass es nicht mehr funktionsfähig ist. Als Folgeschaden eines Unfalls vom Schädiger oder dessen Versicherung zu ersetzen. Der Geschädigte hat die Pflicht zur Schadenminderung, d.h. die Kosten müssen angemessen sein.
Abschlusskosten
Bestandteil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens. Darin enthalten sind:
Abschlussprovisionen, Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, Antragsbearbeitung und Ausfertigung des
Versicherungsscheines.
Abtretung
Die Möglichkeit, Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an Dritte abzutreten oder zum Teil auf eine dritte Person zu übertragen. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der
neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der bisherige Gläubiger muss Urkunden, z.B. den Versicherungsschein an den neuen Gläubiger geben .
Bei der Abtretung ist eine Zustimmung des Versicherers nicht erforderlich, allerdings muss die Abtretung vom Versicherungsnehmer schriftlich angezeigt werden.
Abweichende Angaben
Weichen Angaben im Versicherungsantrag von Angaben im Versicherungsschein ab - zum Beispiel Angaben über die Versicherungsprämie, die Versicherungsdauer, den Deckungsumfang oder das zu versichernde Risiko -, bedeutet dies zunächst für den Versicherungsnehmer, dass die Versicherungsgesellschaft den zunächst im Antrag vereinbarten Leistungsumfang zu
diesen Bedingungen ablehnt. Der Versicherungsvertrag kommt nicht zustande.
Der Versicherungsschein ist mit seinen deutlich markierten Abweichungen ein Angebot. Wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich
Widerspricht, dann wird die Vertragsänderung rechtskräftig.
Abweichende Vereinbarung
Die Vergütungen für die Leistungen der Ärzte und Zahnärzte bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). In bestimmten Fällen wollen die Ärzte eine über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehende Gebührenhöhe für ihre erbrachte Leistung in Rechnung stellen. Die Ärzte haben die Möglichkeit, mit dem Patienten eine Vereinbarung zu treffen, die eine von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe für die erbrachte Leistung des Arztes vorsieht.
Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Grundlage für Versicherungsverträge. Sie erlangen dadurch Rechtswirksamkeit, dass sie durch Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer Bestandteil des Versicherungsvertrages werden. Die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen werden in jeden Versicherungsvertrag automatisch miteinbezogen. In den meisten Fällen stellen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen heute Vorschläge der Dachverbände der Versicherungswirtschaft dar. Diese Vorschläge können unverändert übernommen oder mit Abweichungen versehen werden. Unter dem Navigationspunkt “Service” finden Sie auf meinen Seiten einige Versicherungsbedingungen im Wortlaut.
Annahmepflicht
Bei bestimmten Haftpflichtversicherungen, so in der Kfz- Haftpflichtversicherung, besteht für die Versicherungsgesellschaften die Pflicht zur Annahme des Versicherungsvertrages. Der Antragsteller darf nicht abgewiesen werden. Trotzdem ist es oft schwer, ausländische Mitbürger (besonders Türken und ehemalige GUS) zu versichern. Hintergrund sind wahrscheinlich massiv schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsmoral und viele offensichtliche Betrugsversuche.
Antragsteller
Antragsteller ist diejenige Person, die den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Antragsteller kann jede natürliche und jede juristische Person, also zum Beispiel eine Firma, ein Verband oder ein Verein, sein. Der Antragsteller wird als Versicherungsnehmer Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Alle Rechte und alle Pflichten stehen ihm als Versicherungsnehmer zu. Weitere Personen, die an einem Versicherungsvertrag beteiligt sein können sind die versicherte Person und der Beitragszahler, sowie die begünstigte Person.
Anzeigepflicht
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers, gehört die Beachtung bestimmter Regeln beim Abschluss des Versicherungsvertrags.
Pflicht des Antragstellers ist es, alle ihm bekannten Umstände, die für die Annahme des Versicherungsantrages seitens des Versicherers wichtig sind, anzugeben.
Entscheidend für die Annahme des Versicherungsantrages sind die
Informationen, die der Antragsteller dem Versicherer gibt und die der Versicherer ausdrücklich erfragt.
Werden wichtige Umstände vom Versicherungsnehmer nicht angezeigt, kommt dies einer unrichtigen Anzeige gleich. Das bedeutet, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht im Schadensfall automatisch entbunden ist.
Es gilt: ein brennendes Haus kann man nicht versichern.
Fragen im Antragsformular sind immer wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Antragsteller
ist für die Richtigkeit der Angaben selbst verantwortlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob er den Versicherungsantrag ausgefüllt hat oder ob er den Antrag nur unterschrieben hat, nachdem der Versicherungsvertreter diesen ausgefüllt hat. Um zu einem Vertragsabschluss zu kommen, spielen die Vertreter gerne die Bedeutung von Fragen (z.B. nach Größe, Gewicht oder Vorerkrankungen) herunter. Wer hier versucht zu schummeln, der stellt sich selbst ein Bein. Die Versicherungen suchen im
Schadensfall immer zunächst nach Möglichkeiten, nicht zahlen zu müssen. Wenn dann im Antrag falsche oder unvollständige Angaben sind, dann haben Sie den “Schwarzen Peter”.
Arbeitsunfähigkeit
Wird der jemand durch Krankheit
oder einen Unfall in seinem körperlichen und/ oder geistigen Zustand so stark beeinträchtigt, dass er seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder die Wiederaufnahme seinen gesundheitlichen Zustand verschlimmern würde, dann ist er arbeitsunfähig.
Er erhält dann Erwerbsminderungsrente (EMR). Die EMR hängt von der verbleibenden Leistungsfähigkeit ab.
Erlernter und ausgeübter Beruf spielen keine Rolle. Die EMR gibt es in zwei Stufen:
Auslandsreise- Krankenversicherung
Über die Gesetzliche Krankenversicherung besteht im Ausland nur in begrenztem Maß Versicherungsschutz. Leistungen werden nur dann erstattet, wenn sie in Ländern der EU oder solchen Ländern erbracht wurden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die Auslandsreise- Krankenversicherung übernimmt Heilbehandlungskosten, die in Ländern entstehen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keinen Versicherungsschutz bietet oder solche Kosten, die über die in Deutschland erstattungsfähigen Kosten hinausgehen. Dazu kommen auch Kosten für einen medizinisch notwendigen und angeordneten Rücktransport oder die Überführung im Todesfall. Die Auslandsreise-Krankenversicherung ist auch für privat Versicherte eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes.